Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen "Kunstforum Löwenhof"

Er hat seinen Sitz in Löwengasse 27 E,
60385 Frankfurt am Main

Der Verein wird ins Vereinsregister bei dem Amtsgericht der Stadt Frankfurt am Main eingetragen und führt den Zusatz "e.V." zu seinem Namen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von Künstlern aus verschiedenen Bereichen der Bildenden Künste, also z.B. der Malerei, Plastik, Fotografie und der Zeichenkunst. Zur Erreichung des Zwecks wird der Verein unter anderem Ausstellungen auf dem Löwenhof organisieren sowie einen eigens hierfür geschaffenen, mit finanziellen Mitteln dotierten Kunstpreis mit dem Namen "Löwenhof Förderpreis" öffentlich ausschreiben und nach Jurybeschluss vergeben.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Mittelverwendung

Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

Die Bereitstellung von finanziellen Mitteln durch Vergabe des Förderpreises erfolgt ausschließlich an die vom Auswahlgremium gewählten Künstler zum Zwecke der Förderung ihrer künstlerischen Arbeit und Weiterentwicklung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und/oder sich aktiv in der Vereinsführung betätigen. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des Jahresbeitrages erworben. Über die Annahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Fördernde Mitglieder fördern die Aufgabe des Vereins, ohne regelmäßig an der Vereinsarbeit teilzunehmen. Sie unterstützten die Vereinsfähigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages. Die Fördermitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des Jahresbeitrages erworben. Über die Annahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

4.2 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft geht verloren durch:

a) Tod
b) Freiwilliger Austritt
c) Streichung aus der Mitgliederliste
d) Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich und zum Schluss des Geschäftsjahres un-ter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten mitzuteilen.

4.3 Ausschluss eines Mitglieds

Aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags eines Mitglieds kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Im Falle eines Widerspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) Wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins oder gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane.

b) Persönliche Vorteilnahme eines Mitglieds, die nur deshalb möglich war oder ist, weil Informationen oder Daten aus der Vereinstätigkeit zur Verfügung standen.

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, sich aktiv an der Realisierung der Vereinsziele zu beteiligen.

§ 7 Organe und Einrichtungen des Vereins

7.1 Organe des Vereins

Ausschließliche Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand

7.2 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 2 Vorstände und der Kassenwart.
Jeder vertritt den Verein allein.

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Kooptation aus der Vereinsmitgliedschaft ergänzen.

7.3 Aufgabenbereich des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in alle den Verein verpflichtende Rechtshandlungen und Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereins-vermögen haften.
Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

7.4 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Ter-min der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung enthalten.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) die Genehmigung der Bilanz und dem Etat
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Neuwahl des Vorstandes
d) Satzungsänderung
e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
f) die Auflösung des Vereins
g) den Ausschluss von Mitgliedern

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vermögen, Gewinne

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt unmittelbar gemeinnützige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.

Die Mitglieder erhalten keine etwaigen Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen an Mitteln des Vereins.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zur Unterstützung von Künstlern im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen erhalten.

Die Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 19.03.2002 in Frankfurt am Main beschlossen und tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht der Stadt Frankfurt am Main eingetragen ist.

Eine Liste der namentlich genannten Gründungsmitglieder mit bestätigenden Unterschriften zum Gründungsbeschluss ist der Satzung beigefügt. Die Gründungsmitglieder bestätigen die Satzung durch Kürzel auf jeder Seite. Es wurden zwei Originale dieser Satzung unterschrieben.